Skriptum Verfassungsrecht 2026

 Er ist Organ der mittelbaren Bundesverwaltung .

Als solches ist er funktionell Bundesbehörde. Er ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesregierung bzw des jeweils ressortzuständigen Bundesmi- nisters gebunden. Andererseits unterstehen ihm bei der Führung der mittelba- ren Bundesverwaltung andere Landesbehörden bzw auch Bundesbehörden (ins- besondere die Landespolizeidirektion), wenn solche mit der mittelbaren Bun- desverwaltung betraut sind. Der Landeshauptmann ist für die Führung der mittelbaren Bundesverwaltung verantwortlich, dies rechtlich im Sinn der „Minister“verantwortlichkeit gemäß Art 142 B-VG: Wegen Gesetzesverletzung, Nichtbefolgung einer Verordnung oder sonstigen Anordnung (Weisung) des Bundes kann er durch Beschluss der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof angeklagt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Landeshauptmann sämtliche Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung selbst besorgt. Nach Maßgabe der Geschäfts- verteilung (Teil der Geschäftsordnung der Landesregierung) werden einzelne Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Namen des Landes- hauptmannes von den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung besorgt. Sie sind bei der Besorgung dieser Angelegenheiten an die Weisungen des Landes- hauptmannes gebunden. Solche Mitglieder der Landesregierung sind auch ge- mäß Art 142 B-VG rechtlich verantwortlich, dies auch insoweit sie Weisungen des Landeshauptmannes nicht befolgen.

Im Übrigen kann der Landeshauptmann alle die mittelbare Bundesverwaltung betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen.

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