In diesem Stufenbau der Rechtsordnung steht das Verfassungsrecht an höchs- ter Stelle. Denn letzten Endes ist die Verfassung als oberste Norm Geltungs- grund für alle anderen Normen und lassen sich alle Rechtsakte auf sie zurück- führen. Im Besonderen sind auch die einfachen Gesetze an die Verfassung ge- bunden. Ein der Verfassung widersprechendes Gesetz ist verfassungswidrig und kann vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Ebenso kann eine Ver- ordnung vor allem gesetzwidrig sein und vom Verfassungsgerichtshof aufgeho- ben werden. Ein Bescheid kann von den Verwaltungsgerichten aufgehoben wer- den, deren Erkenntnisse wiederum unter bestimmten Voraussetzungen einer nachprüfenden Kontrolle des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs unter- liegen. 3
Verfassung
GESETZGEBUNG
einfache GESETZE
VERORDNUNGEN
VOLLZIEHUNG
BESCHEIDE / URTEILE / ER- KENNTNISSE / BESCHLÜSSE BE
Bei all dem ist noch zu bemerken, dass auch das Verfassungsrecht selbst mehr- schichtig ist, es also auch innerhalb des Balkens „Verfassung“ noch eine Abstu- fung gibt: Die sogenannten Grundprinzipien stehen innerhalb dieses Balkens an höchster Stelle, da diese aufgrund ihrer erschwerten Abänderbarkeit 4 „höchs- ten Bestandsschutz“ genießen und daher auch sonstiges Verfassungsrecht an diesen Grundprinzipien gemessen wird. Dies dahin, ob nicht „Grundprinzipien- widrigkeit“, somit „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ vorliegt.
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Ausführlich dazu im Kapitel VII.
4 Für die wesentliche Veränderung der Grundprinzipien sind nicht nur die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, sondern zusätzlich ist der Gesetzesbeschluss auch noch einer Volksabstimmung zu unterziehen.
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