Skriptum Verfassungsrecht 2026

c) Exkurs: Der Geschäftsapparat „Amt der Landesregierung“

Das Amt der Landesregierung ist grundsätzlich nicht Behörde , sondern dient als Geschäftsapparat der Landesregierung und dem Landeshauptmann in sei- ner Funktion als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung. Es ist allerdings ver- fassungsrechtlich zulässig, das Amt der Landesregierung gesetzlich auch mit be- hördlichen Aufgaben zu betrauen, es somit als Behörde vorzusehen. Dies ist aber der Ausnahmefall. 83 Als "Agrarbehörde Salzburg" wird das Amt der Landes- regierung in Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform tätig. 84 Die besondere verfassungsrechtliche Grundlage des Amtes der Landesregierung stellt ein eigenes Bundesverfassungsgesetz dar, nämlich das BVG über die Ein- richtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien aus dem Jahr 1925 – Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfas- sungsgesetz – BVG ÄmterLReg . Dieses normiert in den §§ 2 f, dass die Einrich- tung des Amtes der Landesregierung durch Landesgesetz und eine aufgrund des- selben erlassene Geschäftseinteilung geregelt wird. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukom- menden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbstständigen Wirkungsbe- reiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesver- fassung. Die entsprechende Rechtsgrundlage auf Landesebene normiert Art 42 Abs 1a L-VG. Auf der Grundlage des genannten BVG und der entsprechenden Bestimmung im L-VG werden durch Verordnung des Landeshauptmannes mit Zustimmung der Landesregierung die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung erlassen.

83 So fungierte zB das Amt der Salzburger Landesregierung bis zum 31.12.2013 nach dem Lan- des-Beamtengesetz 1987 in bestimmten Dienstrechtsangelegenheiten als „Dienstbehörde

erster Instanz“ oder als „Disziplinarbehörde erster Instanz“. 84 Siehe § 1 Abs 1 Agrarbehördengesetz, LGBl Nr 75/1986 idgF.

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