Skriptum Verfassungsrecht 2026

Die Geschäftsordnung 85 enthält Bestimmungen über die Leitung des inneren Dienstes, Abteilungsleiter, Fachgruppenleiter, Referatsleiter, Sachbearbeiter, Besorgung der Geschäfte, Zuleitung der Geschäftsstücke, Unterzeichnung der Geschäftsstücke, Dienstaufsicht usw.

Die Geschäftseinteilung 86 enthält Bestimmungen, über die Zuteilung einzelner Sachbereiche auf die einzelnen Einheiten (Abteilungen, Fachgruppen, Refe- rate).

d) Bezirkshauptmannschaften

Die Bezirkshauptmannschaft hat nach den näheren Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen. Zur organisatorischen Regelung der Bezirkshauptmannschaften ist die Landesgesetzgebung berufen (Art 15 Abs 10 B-VG).

Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Geschäftsführung ist das Bezirks- hauptmannschaften-Gesetz aus dem Jahr 1976.

Im Land Salzburg bestehen folgende Bezirkshauptmannschaften: Hallein, Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See.

Der Verwaltungssprengel der Bezirkshauptmannschaft ist der politische Be- zirk. Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke werden durch Ver- ordnung der Landesregierung verfügt.

Die Bezirkshauptmannschaften sind dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt .

85 LGBl Nr 89/2014 in der geltenden Fassung. 86 LGBl Nr 126/2022 in der geltenden Fassung.

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