Der Leiter der Bezirkshauptmannschaft ist der Bezirkshauptmann ( monokrati- sche Organisation ). Er wird von der Landesregierung bestellt und muss eine rechtskundige Person sein.
Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Sachbearbeitungsbereiche, auf welche die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammen- hang aufzuteilen sind. Nach Bedarf können mehrere Sachbearbeitungsbereiche zu Gruppen zusammengefasst werden. Die Geschäftsordnung der Bezirkshauptmannschaft wird vom Landeshaupt- mann durch Verordnung erlassen. Die Geschäftseinteilung (Zahl und Bezeich- nung der Sachbearbeitungsbereiche, die Aufteilung der Geschäfte auf diese und im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung von Sachbearbeitungsbereichen zu Gruppen) sowie die Kanzleiordnung erlässt mit vorhergehender Genehmigung des Landeshauptmannes der Bezirkshauptmann .
Die Bezirkshauptmannschaften haben
die ihnen von Bund und Land übertragenen behördlichen Aufgaben zu voll- ziehen und die ihnen obliegenden Angelegenheiten des Bundes und des Landes als Trä- ger von Privatrechten wahrzunehmen.
Als Exekutivorgan steht der Bezirkshauptmannschaft das Bezirkspolizeikom- mando zur Verfügung.
Subsidiäre Zuständigkeitsregelung
Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, ist die Bezirks- hauptmannschaft in den Angelegenheiten der Landesvollziehung als Bezirks- verwaltungsbehörde die zur Entscheidung berufene sachlich zuständige Be- hörde (§ 3 Abs 3 Bezirkshauptmannschaften-Gesetz). Im Bereich der mittelba- ren Bundesverwaltung wird ihre sachliche Zuständigkeit durch die jeweilige
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