Skriptum Verfassungsrecht 2026

Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt (vgl aber die subsidiäre Regelung des § 2 AVG).

Von den Bezirkshauptmannschaften geht der Rechtszug an das Landesverwal- tungsgericht .

Um die Kooperation zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden im Bundesland Salzburg noch effizienter gestalten zu können, wurde im Jahr 2025 das Gesetz über die Kooperation zwischen Bezirksverwaltungsbehörden in Salzburg (Salz- burger Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz) erlassen. 87 Dieses re- gelt, dass die Landesregierung mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine an- dere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. 88

e) Sonderbehörden

Außer den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sind im Land Salz- burg noch Sonderverwaltungsbehörden 89 eingerichtet.

Beispiele:

Landesabgabenamt

 Für den Bereich des Grundverkehrs: Grundverkehrsbeauftragter, Grundver- kehrskommission, Kommission für die Erteilung von Ausnahmen 90

Agrarbehörde Salzburg.

87 LGBl Nr 70/2025. 88 Die Übertragung erfolgt dabei durch eine Verordnung der Landesregierung. Ein Entwurf für eine Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung befindet sich zu Be- ginn des Jahres 2026 noch in Ausarbeitung. Mit einem Inkrafttreten ist allerdings noch im Laufe des Jahres 2026 zu rechnen. 89 Zahlreiche Sonderverwaltungsbehörden des Landes wurden durch die Reform der Verwal- tungsgerichtsbarkeit mit Wirkung vom 1.1.2014 aufgelöst. Zu diesen zählten zB der Lande- sagrarsenat und der Landesvergabekontrollsenat. 90 Diese haben mit 1.3.2023 die bisherigen Grundverkehrskommissionen mit Sitz bei den je- weiligen Bezirksverwaltungsbehörden abgelöst.

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