Skriptum Verfassungsrecht 2026

4. Die Selbstverwaltung

4.1. Allgemeines

Wie bereits ausgeführt , ist die Selbstverwaltung die Besorgung öffentlicher Auf- gaben (einschließlich hoheitlicher Aufgaben) durch eigene – vom Bund und vom Land losgelöste – Rechtsträger. Die Selbstverwaltungskörper verfügen über ei- nen eigenen Wirkungsbereich, der in eigener Verantwortung und Autonomie zu besorgen ist und hinsichtlich dessen sie nur einer Aufsicht unterstehen. Das B- VG regelt explizit nur die territoriale Selbstverwaltung. Für die andere (nicht territoriale) Selbstverwaltung, die durch einfache Gesetze eingerichtet werden kann, sind nur die Grundsätze geregelt (vgl Kap VI. 1.3.).

Die Selbstverwaltung steht gedanklich und historisch in einem Bezug zur Idee demokratischer Selbstbestimmung gewisser Einheiten/Berufsgruppen etc.

4.2. Die Gemeinden

a) (Verfassungs)rechtliche Grundlagen und Stellung der Gemeinden

Die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen der Gemeinden sind in den Art 115 bis 120 B-VG enthalten. Nach den in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätzen hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht zu regeln.

Grundsätze des Gemeinderechtes enthält auch das L-VG in den Art 51 bis 53.

Nach diesen im B-VG sowie L-VG enthaltenen Grundsätzen regeln im Wesentli- chen zwei Landesgesetze das Gemeinderecht:

 Das Salzburger Stadtrecht 1966 (ein LVG) gilt für die Stadt Salzburg.

 Die Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019 gilt für die sonstigen Ge- meinden.

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