Fragt man nach „Arten“ von Gemeinden, so bestehen verfassungsrechtlich nur die Ortsgemeinden und die Städte mit eigenem Statut . Nur diese beiden haben (verfassungs)rechtliche Bedeutung. Die Bezeichnung als „Marktgemeinde“ oder „Stadtgemeinde“ steht damit in keinem Zusammenhang. Solche Bezeichnungen lassen sich auf die Salzburger Gemeindeordnung 2019 zurückführen, sie sind rechtlich weiter nicht von Bedeutung. Im Vergleich zur Ortsgemeinde haben Städte mit eigenem Statut neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung 91 zu besor- gen. Im Land Salzburg besteht nur eine Stadt mit eigenem Statut, und zwar die Stadt Salzburg. Ein derartiges eigenes Statut (Stadtrecht) ist durch Landesge- setz zu verleihen: Voraussetzung hierfür ist, dass dies von der betreffenden Gemeinde beantragt wird, diese mindestens 20.000 Einwohner hat und Landes- interessen nicht gefährdet werden.
Allen Gemeinden kommen schon nach dem B-VG und L-VG folgende Funktionen zu:
Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft...
Neben Bund und Land wird damit im Staat eine dritte Ebene eingeführt. Dieser dritten Gebietskörperschaft kommt zwar kein Anteil an der Gesetzgebung zu; dennoch besitzt sie eine vergleichsweise starke Position. Dies insbesondere auf- grund sehr weitreichender, wenn auch vom Bund oder Land abgeleiteter (Ver- waltungs-)Aufgaben.
91 Sollte ausgedrückt werden, dass sowohl die Bezirkshauptmannschaften als auch die Städte mit eigenem Statut erfasst sind, wird der Terminus „Bezirksverwaltungsbehörden“ verwen- det. Deshalb umfassen die Bezirksverwaltungsbehörden sowohl die Bezirkshauptmannschaf- ten als auch die Städte mit eigenem Statut und sind daher vom Begriff der Bezirkshaupt- mannschaft zu trennen.
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