...mit dem Recht auf Selbstverwaltung...
Den Gemeinden wird damit ein „eigener Wirkungsbereich“ verfassungsrechtlich garantiert.
...und zugleich Verwaltungssprengel .
Auf diese Weise können den Gemeinden vom Bund oder Land Aufgaben im „übertragenen Wirkungsbereich“ zugewiesen werden. Hier werden die Gemein- debehörden funktionell als Bundes- oder Landesbehörden tätig.
Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirt- schaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanz- verfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszu- schreiben. Garantiert wird der Gemeinde mit dieser Beschreibung im Wesentlichen die Pri- vatwirtschaftsverwaltung und ein eigenständiger Haushalt, der prinzipiell auch durch Gemeindeabgaben finanziert werden darf (Wirtschafts- und Haushalts- verwaltung). Die Autonomie ist dabei eine relative, weil vor allem die Finanz- verfassung bzw der auf ihrer Grundlage ergangene Finanzausgleich wesentliche Vorgaben/Einschränkungen insbesondere im Hinblick auf die Gemeindeabgaben enthält.
b) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden
Das Wesen des eigenen Wirkungsbereichs besteht darin, dass die Gemeinde die betreffenden Angelegenheiten
im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes
in eigener Verantwortung
frei von Weisungen und
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