Skriptum Verfassungsrecht 2026

 ...mit dem Recht auf Selbstverwaltung...

Den Gemeinden wird damit ein „eigener Wirkungsbereich“ verfassungsrechtlich garantiert.

 ...und zugleich Verwaltungssprengel .

Auf diese Weise können den Gemeinden vom Bund oder Land Aufgaben im „übertragenen Wirkungsbereich“ zugewiesen werden. Hier werden die Gemein- debehörden funktionell als Bundes- oder Landesbehörden tätig.

 Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirt- schaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanz- verfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszu- schreiben. Garantiert wird der Gemeinde mit dieser Beschreibung im Wesentlichen die Pri- vatwirtschaftsverwaltung und ein eigenständiger Haushalt, der prinzipiell auch durch Gemeindeabgaben finanziert werden darf (Wirtschafts- und Haushalts- verwaltung). Die Autonomie ist dabei eine relative, weil vor allem die Finanz- verfassung bzw der auf ihrer Grundlage ergangene Finanzausgleich wesentliche Vorgaben/Einschränkungen insbesondere im Hinblick auf die Gemeindeabgaben enthält.

b) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden

Das Wesen des eigenen Wirkungsbereichs besteht darin, dass die Gemeinde die betreffenden Angelegenheiten

 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes

in eigener Verantwortung

frei von Weisungen und

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