unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde
zu besorgen hat.
In dieser Weise ist den Gemeinden die Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs verfassungsrechtlich garantiert. Der Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Ver- waltung (Legalitätsgebot) gilt selbstverständlich auch für die Besorgung des ei- genen Wirkungsbereichs. Verbindliche „Einflussnahmen“ staatlicher Behörden (Bundes- oder Landesbehörden) kann es dabei nur im Wege der gesondert dar- zustellenden Aufsicht geben.
Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs
Die einzelnen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs sind im B-VG nicht ab- schließend genannt. Zunächst wird der eigene Wirkungsbereich in einer „Gene- ralklausel“ auch nur abstrakt umschrieben, des Weiteren ist die Aufzählung von einzelnen konkreten Aufgaben nur beispielsweise (demonstrativ). Schließlich enthält das B-VG auf diese Weise auch nur Vorgaben für den Bundes- und Lan- desgesetzgeber, weil die einzelnen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs in den einzelnen (Materien)gesetzen ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind (Bezeichnungspflicht). Wird fälschlicherweise eine solche Bezeichnung unter- lassen, mag dies zwar verfassungswidrig sein, jedoch darf die betreffende An- gelegenheit nicht im eigenen Wirkungsbereich vollzogen werden.
Art 118 Abs 2 B-VG (Wirtschafts- und Haushaltsverwaltung sowie Gene- ralklausel)
Art 118 Abs 2 B-VG weist zunächst ausdrücklich die oben umschriebene Wirt- schafts- und Haushaltsverwaltung in den eigenen Wirkungsbereich, sodann wer- den in einer Generalklausel abstrakt - alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Inte- resse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen
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