und geeignet sind , durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Gren- zen besorgt zu werden dem eigenen Wirkungsbereich zugewiesen.
Art 118 Abs 3 B-VG (demonstrative Aufzählung)
Im Art 118 Abs 3 B-VG sind als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs beispielsweise (demonstrativ) aufgezählt:
- Bestellung der Gemeindeorgane und der Gemeindebediensteten,
örtliche Sicherheitspolizei,
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- Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde,
örtliche Straßenpolizei,
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örtliche Marktpolizei,
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örtliche Gesundheitspolizei,
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örtliche Baupolizei,
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örtliche Feuerpolizei,
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örtliche Raumplanung
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...
Bezeichnungspflicht
Für die Bundes- und Landesgesetzgebung bedeutet dies im Rahmen der bereits angeführten Bezeichnungspflicht , dass Art 118 Abs 2 und 3 B-VG die Vorgaben enthalten, welche Angelegenheiten sie ausdrücklich in den einzelnen Gesetzen dem eigenen Wirkungsbereich zuweisen müssen.
Ortspolizeiliche Verordnungen
Art 118 Abs 6 B-VG garantiert der Gemeinde auch, zur Abwehr/Beseitigung be- stimmter Missstände sogenannte ortspolizeiliche Verordnungen in freier Selbst- bestimmung zu erlassen. Solche Verordnungen dürfen allerdings nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
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