Skriptum Verfassungsrecht 2026

und geeignet sind , durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Gren- zen besorgt zu werden dem eigenen Wirkungsbereich zugewiesen.

 Art 118 Abs 3 B-VG (demonstrative Aufzählung)

Im Art 118 Abs 3 B-VG sind als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs beispielsweise (demonstrativ) aufgezählt:

- Bestellung der Gemeindeorgane und der Gemeindebediensteten,

örtliche Sicherheitspolizei,

-

- Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde,

örtliche Straßenpolizei,

-

örtliche Marktpolizei,

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örtliche Gesundheitspolizei,

-

örtliche Baupolizei,

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örtliche Feuerpolizei,

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örtliche Raumplanung

-

...

Bezeichnungspflicht

Für die Bundes- und Landesgesetzgebung bedeutet dies im Rahmen der bereits angeführten Bezeichnungspflicht , dass Art 118 Abs 2 und 3 B-VG die Vorgaben enthalten, welche Angelegenheiten sie ausdrücklich in den einzelnen Gesetzen dem eigenen Wirkungsbereich zuweisen müssen.

 Ortspolizeiliche Verordnungen

Art 118 Abs 6 B-VG garantiert der Gemeinde auch, zur Abwehr/Beseitigung be- stimmter Missstände sogenannte ortspolizeiliche Verordnungen in freier Selbst- bestimmung zu erlassen. Solche Verordnungen dürfen allerdings nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

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