Skriptum Verfassungsrecht 2026

Konkret müssen diese Verordnungen der „Abwehr unmittelbar zu erwartender oder (der) Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände“ dienen.

Die Nichtbefolgung dieser Verordnungen darf auch als Verwaltungsübertretung erklärt werden, wenngleich eine Strafkompetenz nicht zusteht.

Da die ortspolizeiliche Verordnung unmittelbar in der Verfassung ihre Grundlage hat, ist sie eine „verfassungsunmittelbare“ oder „selbstständige Verordnung“.

 Delegierungsverordnung

Wenn die Gemeinde dies will (und nur dann), kann (muss aber nicht) der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde „verkleinert“ werden. Dies, indem einzelne An- gelegenheiten auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung der Landesregie- rung bzw des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden .

Im Fall einer solchen Übertragung („Delegierung“) wird die betreffende Ange- legenheit zu einer solchen der delegierten Behörde.

Im Land Salzburg wurde von dieser Möglichkeit vor allem im Bereich des Bau- wesens Gebrauch gemacht. Die Bezirkshauptmannschaften oder in Ausnahme- fällen auch die Landesregierung vollziehen dann für manche Gemeinden Ange- legenheiten der örtlichen Baupolizei. So kann zB vor einer Bezirkshauptmann- schaft, die bereits für die gewerbliche Genehmigung einer Betriebsanlage zu- ständig wäre, auch das Verfahren betreffend die Bauplatzerklärung und die Baubewilligung geführt werden. Dies war auch ein Gesichtspunkt in Folge einer speziell auf das Baurecht bezogenen Reform. So wurden für die einzelnen poli- tischen Bezirke „Bau-Delegierungsverordnungen“ erlassen. Seit 1.1.2025 wer- den diese durch eine landesweite Bau-Delegierungsverordnung, LGBl Nr 97/2024, ersetzt.

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