c) Die Gemeindeaufsicht
Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde unterliegt einer staatlichen Aufsicht von Bund und Land.
Das Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass die Gemeinde bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt , insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt.
Weiters unterliegen die Gemeinden einer besonderen wirtschaftlichen Aufsicht durch das Land: Das Land hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörden sind nur die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwal- tung (Bezirkshauptmannschaften, Landesregierung, Landeshauptmann).
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Bundes- vollziehung ist der Landeshauptmann Aufsichtsbehörde (Rechtsgrundlage für die Aufsicht: Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz).
Bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs in den Angelegenheiten der Landesvollziehung übt die Landesregierung das Aufsichtsrecht des Landes aus (§ 74 Salzburger Stadtrecht 1966 sowie § 66 GdO 2019). Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirksverwaltungsbehörden be- auftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Weisung und im Namen der Landesregierung durchzuführen.
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