Aufsichtsmittel
Als Aufsichtsmittel stehen insbesondere zur Verfügung:
Auskunftsrecht
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Ge- meinde zu unterrichten . Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichts- behörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
Aufsichtsbeschwerde
Aufsichtsbeschwerden sind Instrumente der Bürgerbeteiligung. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Aufsichtsbehörde schriftlich einge- bracht werden. Diese hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Ver- halten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat.
Genehmigungsvorbehalte
Bestimmte Verträge (insbesondere weil damit wirtschaftliche Belastungen der Gemeinde einhergehen können) sind genehmigungspflichtig.
Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit
Es besteht die grundsätzliche 92 Befugnis, gesetzwidrige Maßnahmen in Berei- chen der Landesvollziehung durch Bescheid aufzuheben. Gesetzwidrige Verord- nungen sind von der Aufsichtsbehörde durch Verordnung aufzuheben.
Ersatzvornahme
Erfüllt eine Gemeinde eine gesetzliche Verpflichtung nicht, so hat ihr die Auf- sichtsbehörde bei unbedingter Notwendigkeit die Erfüllung der Verpflichtung binnen einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Nach fruchtlosem
92 Bei Bescheiden gilt dies in einem eingeschränkterem Maß. Nur wenn sie geeignet sind, sich erheblich auf den Gemeindehaushalt auszuwirken.
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