Skriptum Verfassungsrecht 2026

Fristablauf hat die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Gemeinde zu treffen.

 Auflösung der Gemeindevertretung

Ist theoretisch als äußerstes Mittel der staatlichen Aufsicht vorgesehen.

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde kann die Gemeinde Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

d) Der übertragene Wirkungsbereich

Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, welche die Ge- meinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs werden vom Bürger- meister besorgt , der einzelne Gruppen solcher Angelegenheiten Mitgliedern des Gemeindevorstandes (der Gemeindevorstehung) zur Besorgung in seinem Namen übertragen kann (Delegierung).

Rechtszug

Nach der Entscheidung des Bürgermeisters ist der Rechtszug zum Landesverwal- tungsgericht zu beschreiten. Ein innergemeindlicher Instanzenzug ist seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für die Angelegenheiten, die die Ge- meinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen haben, nicht mehr vor- gesehen.

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