Amtsverlust
Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die Bürgermeister oder die von ihnen delegierten Mit- glieder des Gemeindevorstandes (der Gemeindevorstehung), soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, entweder von der Landesregie- rung oder vom Landeshauptmann ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat (zur Gemeinde- vertretung) wird hiedurch nicht berührt.
e) Gemeindeorganisation
Das B-VG sieht folgende Organe als zwingend vor:
Gemeinderat (nach der Landesgesetzgebung ist er in der Stadt Salzburg als „Gemeinderat“, in den Ortsgemeinden als „Gemeindevertretung“ zu be- zeichnen) Gemeindevorstand (bei Städten mit eigenem Statut „Stadtsenat“, nach der Landesgesetzgebung in Ortsgemeinden als „Gemeindevorstehung“ zu be- zeichnen)
Bürgermeister
Landesgesetzlich können weitere eingerichtet werden.
Bestellungsmodus
Gemeindevertretung bzw Gemeinderat
Die Mitglieder werden nach den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen und nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Für die aktive Wahlberechtigung ist die Voll- endung des 16. Lebensjahres mit Ablauf des Wahltages Voraussetzung und ne- ben einem Nichtausschluss vom Wahlrecht der Hauptwohnsitz in der Gemeinde.
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