Skriptum Verfassungsrecht 2026

Amtsverlust

Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die Bürgermeister oder die von ihnen delegierten Mit- glieder des Gemeindevorstandes (der Gemeindevorstehung), soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, entweder von der Landesregie- rung oder vom Landeshauptmann ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat (zur Gemeinde- vertretung) wird hiedurch nicht berührt.

e) Gemeindeorganisation

 Das B-VG sieht folgende Organe als zwingend vor:

 Gemeinderat (nach der Landesgesetzgebung ist er in der Stadt Salzburg als „Gemeinderat“, in den Ortsgemeinden als „Gemeindevertretung“ zu be- zeichnen)  Gemeindevorstand (bei Städten mit eigenem Statut „Stadtsenat“, nach der Landesgesetzgebung in Ortsgemeinden als „Gemeindevorstehung“ zu be- zeichnen)

Bürgermeister

Landesgesetzlich können weitere eingerichtet werden.

 Bestellungsmodus

 Gemeindevertretung bzw Gemeinderat

Die Mitglieder werden nach den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen und nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Für die aktive Wahlberechtigung ist die Voll- endung des 16. Lebensjahres mit Ablauf des Wahltages Voraussetzung und ne- ben einem Nichtausschluss vom Wahlrecht der Hauptwohnsitz in der Gemeinde.

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