Auch Unionsbürger sind aktiv wahlberechtigt. Für die passive Wahlberechti- gung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres mit Ablauf des Wahltages Voraus- setzung, ansonsten gilt das Gleiche wie bei der aktiven Berechtigung.
Gemeindevorstehung bzw Stadtsenat
Sie/er wird nach dem System der Verhältnismäßigkeit von der Gemeindevertre- tung bzw vom Gemeinderat gewählt.
Bürgermeister
Im L-VG ist aufgrund einer diesbezüglichen Ermächtigung 93 im B-VG vorgesehen, dass der Bürgermeister grundsätzlich direkt gewählt wird. Dies von allen in der Gemeinde wahlberechtigen Landesbürgern (Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Land) sowie Unionsbürgern. Für das passive Wahlrecht gilt das Gleiche wie für die Gemeindevertretungs(rats)wahlen; nur als Bürgermeister dürfen Unionsbür- ger nicht kandidieren. Mit der Direktwahl des Bürgermeisters steht auch die Regelung seiner Abberu- fung im Zusammenhang: So wie der Bundespräsident direkt gewählt wird und letztlich nur vom Volk abberufen werden kann, ist dies in Anlehnung an dieses Modell vergleichbar beim Bürgermeister geregelt. Das „Misstrauensvotum“ kann zwar die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) aussprechen, dies hat dann aber zur Folge, dass eine Bürgerabstimmung auf Gemeindeebene durchgeführt werden muss. Wird die Absetzung des Bürgermeisters in der Bürgerabstimmung abgelehnt, dann gilt die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) als aufgelöst. Die Ablehnung der Absetzung durch die Bürger stellt sich nämlich als Versagung des Vertrauens der Bürger gegenüber der Gemeindevertretung (dem Gemein- derat) dar.
Die Geschäfte besorgt das Gemeindeamt .
93 Das heißt, das B-VG überlässt es den einzelnen Ländern, die Direktwahl vorzusehen oder nicht. Ist sie nicht vorgesehen, wird der Bürgermeister von der Gemeindevertretung ge- wählt.
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