Eigener Wirkungsbereich
1) Im Bundesland Salzburg in landesgesetzlichen Angelegenheiten des eige- nen Wirkungsbereichs (seit dem 1.1.2014 bis zum 1.1.2015):
1. Instanz:
Bürgermeister (Delegierung von Aufgaben an Mitglieder der Gemeinde- vorstehung möglich.)
2. Instanz:
Gemeindevertretung
Rechtszug :
Landesverwaltungsgericht
2) Im Bundesland Salzburg in landesgesetzlichen Angelegenheiten des eige- nen Wirkungsbereichs bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen 95 (bei Gleichbleiben der Rechtslage wie unter 1) auch über den 1.1.2015 hinaus):
1. Instanz:
Bürgermeister (Delegierung von Aufgaben an Mitglieder der Gemeinde- vorstehung möglich.)
2. Instanz:
Gemeindevertretung
Rechtszug:
Landesverwaltungsgericht
95 § 99 Abs 3 Salzburger Gemeindeordnung 1994 räumte den Gemeindevertretungen die Mög- lichkeit ein, als Berufungsbehörde auch nach dem 1.1.2015 weiterhin zu fungieren, wenn sie dies bis zum 30.6.2014 beschlossen haben. Nach Mitteilung dieses Beschlusses an die Salz- burger Landesregierung wurde dies von ihr durch Verordnung festgestellt (Gemeinde-Instan- zenzug-Verordnung, LGBl Nr 72/2014). Dabei haben sich beinahe alle Salzburger Gemeinden dafür entschieden, den entsprechenden Instanzenzug auch nach dem 1.1.2015 weiterhin aufrecht zu erhalten. Für jene sechs Gemeinden, die keinen Gemeindevertretungsbeschluss gefasst haben, steht seit 1.1.2015 sogleich der Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht offen (siehe unter 3).
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