Landesverfassungsrecht darf Bundesverfassungsrecht nicht berühren , dh die Landesverfassung darf der Bundesverfassung nicht widersprechen . Die Lan- desverfassung ist damit der Bundesverfassung zwar insoweit „untergeordnet“, auch wenn den Ländern in bestimmten Bereichen Freiheit zur Regelung ihrer staatlichen Ordnung eingeräumt wird. Diese Freiheit wird als Verfassungsauto- nomie der Länder bezeichnet.
5. Rechtsquellen des Verfassungsrechtes
Bundesverfassungsrecht
Neben dem Stammgesetz „B-VG“ sind folgende Nebenverfassungsgesetze als die wichtigsten hervorzuheben:
Staatsgrundgesetz vom Jahre 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.
Gesetz vom Jahre 1862 zum Schutze des Hausrechtes.
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, BGBl Nr 684, über den Schutz der persönlichen Freiheit. Gesetz vom Jahre 1919 betreffend die Landesverweisung und die Über- nahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen. Gesetz vom Jahre 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Rit- ter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden. Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von St. Germain von 1919 über die Menschenrechte.
Übergangsgesetz vom Jahre 1920.
Rechts-Überleitungsgesetz vom Jahre 1945.
Finanz-Verfassungsgesetz 1948.
Staatsvertrag von Wien vom 15. Mai 1955.
Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 (heute gleichzeitig Nati- onalfeiertag) über die Neutralität Österreichs.
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