Skriptum Verfassungsrecht 2026

Eigener Wirkungsbereich

1) In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetz- gebungskompetenz des Landes fallen (seit dem 1.1.2014) 100 :

Die zur Entscheidung befugte

Bürgermeister

Verwaltungsbehörde:

(Delegierung an Bürgermeister-Stell- vertreter oder Stadträte durch Be- schluss des Gemeinderates möglich.)

Rechtszug:

Landesverwaltungsgericht

2) In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetz- gebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (seit dem 1.1.2014) 101 :

1. Instanz:

Bürgermeister (Delegierung an Bürgermeister-Stell- vertreter oder Stadträte durch Be- schluss des Gemeinderates möglich.)

2. Instanz:

Allgemeine Berufungskommission

Rechtszug:

Landesverwaltungsgericht

100 Ein Instanzenzug ist ab dem 1.1.2014 nicht mehr vorgesehen. In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist keine Berufung mehr zulässig, deshalb ist auch eine Bezeichnung als erste Instanz nicht mehr möglich. 101 Da der Bundesgesetzgeber von seiner Möglichkeit, in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, die Berufungsmöglichkeit auszuschließen, nicht Gebrauch gemacht hat, bleibt in diesen An- gelegenheiten der Instanzenzug wie bisher aufrecht.

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