Skriptum Verfassungsrecht 2026

VII. Rechtsschutz und Kontrolle

1. Die Verantwortlichkeit der Vollziehungsorgane und der Ge- bietskörperschaften

1.1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit

Vollzugsorganen kommt auch eine – im Vergleich zum „Normalbürger“ – erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit zu. Angesprochen sind damit die sogenann- ten Amtsdelikte im Strafgesetzbuch, wie zB § 302 StGB Missbrauch der Amtsge- walt, § 310 StGB Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung 102 oder § 311 StGB Falsche Beurkundung oder Beglaubigung im Amt. Auf die Verschärfungen durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 vor allem im Bereich der Bestechlichkeit (§ 304 StGB), durch das Korrup- tionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 vor allem im Bereich der Vorteilsan- nahme (§ 305 StGB) sowie durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 vor allem im Bereich des Mandatskaufs (§ 265a StGB) wird besonders hin- gewiesen. Die Darstellung dieser Regelungen im Detail ist Gegenstand des Dienstrechtes. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen richtet sich nach der Stellung als Voll- zugsorgan und nicht nach der dienstrechtlichen Stellung (Beamter, Vertragsbe- diensteter oder beliehenes Organ). Vgl den Begriff „österreichischer Amtsträ- ger“.

102 Diese Bestimmung wurde mit 1.9.2025 aufgrund der Einführung eines Grundrechts auf Zu- gang zu Informationen und des Informationsfreiheitsgesetzes an die neue Rechtslage ange- passt (vgl BGBl I Nr 50/2025) und ersetzt das bisherige Amtsdelikt „Verletzung des Amtsge- heimnisses“.

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