Skriptum Verfassungsrecht 2026

1.2. Die disziplinäre Verantwortlichkeit

Die berufsmäßigen Beamten unterliegen im Hinblick auf ihr gesamtes dienstli- ches und außerdienstliches Verhalten einem besonderen Disziplinarrecht des Bundes (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) und der Länder (Landes-Beamten- gesetz 1987, Magistrats-Bedienstetengesetz, Gemeindebeamtengesetz 1968).

1.3. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Die sogenannte Amtshaftung betrifft die Haftung der Gebietskörperschaften für einen Schaden , den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zuge- fügt haben. Wenn auch im B-VG damit die Hoheitsverwaltung angesprochen ist, wird „in Vollziehung der Gesetze“ vom Obersten Gerichtshof sehr weit ausge- legt, sodass auch einzelne Fälle der Privatwirtschaftsverwaltung darunter fallen können. Daneben gilt – soweit auch nach einer weiten Auslegung nicht von „Vollziehung der Gesetze“ gesprochen werden kann – auch gegenüber den Rechtsträgern Bund, Land und Gemeinden die allgemeine Schadenersatzhaf- tung. Die Amtshaftung ist näher im Amtshaftungsgesetz geregelt. Gehaftet wird durch die Gebietskörperschaft gegenüber dem geschädigten Dritten nach dem bürger- lichen Recht. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Der Geschädigte muss seinen Anspruch an den Rechtsträger richten. Eine Klage gegen das Organ ist unzulässig. Voraussetzung für die Haftung ist ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten eines Organs . Organe sind alle physischen Personen, die in Vollziehung der Ge- setze handeln; die dienstrechtliche Stellung ist unerheblich. Die Rechtsverlet- zung kann in einer Handlung oder Unterlassung bestehen.

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