Haftbar ist diejenige Körperschaft, als deren Organ der Schädigende aufgetre- ten ist (zB der Bund, wenn ein Landesbediensteter für den Landeshauptmann als Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung einschreitet). Ausgeschlossen ist ein Ersatzanspruch , wenn der Geschädigte den Schaden durch ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel hätte abwenden kön- nen. Aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichts- hofs und des Obersten Gerichtshofs kann ein Schadenersatzanspruch nicht ab- geleitet werden.
Regressanspruch
Der Rechtsträger kann von dem Organ, das eine Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht hat, Rückersatz des dem Geschä- digten ersetzten Schadens begehren ( Regressanspruch ). Für leichte Fahrlässig- keit haftet das Organ nicht. Für die von einem Kollegialorgan beschlossenen Entscheidungen und Verfügungen haften nur die Stimmführer, die für sie ge- stimmt haben.
Von einem Organ kann kein Rückersatz begehrt werden, wenn es auf Weisung eines Vorgesetzten gehandelt hat, es sei denn, dieser war unzuständig oder die Weisung strafgesetzwidrig.
Den Ersatz des Schadens, den ein Organ in der Hoheitsverwaltung unmittelbar einem Rechtsträger zufügt, regelt das Organhaftpflichtgesetz (zB Beschädi- gung eines Streifenfahrzeuges bei einer Verfolgungsjagd). Ansonsten gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
1.4. Die Verantwortlichkeit der obersten Organe
Nur zur systematischen Vollständigkeit sei hier nochmals die besondere politi- sche und rechtliche Verantwortlichkeit der obersten Organe angeführt (Miss- trauensvotum und Anklage beim Verfassungsgerichtshof bzw Absetzung durch
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