Skriptum Verfassungsrecht 2026

2. Die Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen

Im Folgenden werden die besonderen Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen dargestellt. Es handelt sich dabei um jene, die in bestimmter Weise von den staatlichen Behörden abgekoppelt sind und daher in Unabhängigkeit ihren Rechtsschutz- und besonderen Kontrollaufgaben nachkommen. Beschrieben werden  die zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung berufenen Verwal- tungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof ,  der zur Lösung verfassungsrechtlicher Streitfragen berufene Verfassungsge- richtshof ,  die zur Gebarungskontrolle der Gebietskörperschaften und bestimmter öf- fentlicher Unternehmen berufenen Rechnungshöfe und schließlich  die zur Missstandsabstellung in der Verwaltung zuständige Volksanwalt- schaft .

2.1. Die Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte haben ihre Tätigkeit mit 1.1.2014 aufgenommen. Grundlage für die Einführung dieser war die Verwaltungsgerichtsbarkeits-No- velle 2012 103 , welche die verfassungsrechtliche Grundlage für eine umfassende Reform der Verwaltungsrechtspflege bildet.

a) Hintergrund und Umsetzung der Reform

Im Hintergrund der seit Jahren diskutierten Reform stand, dass nach der Men- schenrechtskonvention (Art 6 EMRK) für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen ein „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ verlangt wird und bestimmte „civil rights“ und „strafrechtliche Ankla- gen“ im Sinn der EMRK (nach der diese Begriffe sehr weit zu verstehen sind) in

103 BGBl I Nr 51/2012.

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