2. Die Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen
Im Folgenden werden die besonderen Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen dargestellt. Es handelt sich dabei um jene, die in bestimmter Weise von den staatlichen Behörden abgekoppelt sind und daher in Unabhängigkeit ihren Rechtsschutz- und besonderen Kontrollaufgaben nachkommen. Beschrieben werden die zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung berufenen Verwal- tungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof , der zur Lösung verfassungsrechtlicher Streitfragen berufene Verfassungsge- richtshof , die zur Gebarungskontrolle der Gebietskörperschaften und bestimmter öf- fentlicher Unternehmen berufenen Rechnungshöfe und schließlich die zur Missstandsabstellung in der Verwaltung zuständige Volksanwalt- schaft .
2.1. Die Verwaltungsgerichte
Die Verwaltungsgerichte haben ihre Tätigkeit mit 1.1.2014 aufgenommen. Grundlage für die Einführung dieser war die Verwaltungsgerichtsbarkeits-No- velle 2012 103 , welche die verfassungsrechtliche Grundlage für eine umfassende Reform der Verwaltungsrechtspflege bildet.
a) Hintergrund und Umsetzung der Reform
Im Hintergrund der seit Jahren diskutierten Reform stand, dass nach der Men- schenrechtskonvention (Art 6 EMRK) für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen ein „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ verlangt wird und bestimmte „civil rights“ und „strafrechtliche Ankla- gen“ im Sinn der EMRK (nach der diese Begriffe sehr weit zu verstehen sind) in
103 BGBl I Nr 51/2012.
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