Österreich bis dahin weitgehend durch Verwaltungsbehörden entschieden wor- den sind.
Um den Anforderungen der EMRK Rechnung zu tragen, wurden im Jahr 1988 die Unabhängigen Verwaltungssenate als „Quasi-Gerichte“ geschaffen. Sie waren jedoch nur ein Kompromiss , da man sich damals zur Errichtung echter Gerichte mit umfassenden Zuständigkeiten nicht einigen konnte. Der Reform- druck wurde über die Jahre immer höher und hinzu kam die ständige Überlas- tung des Verwaltungsgerichtshofs , sodass man sich nach über zwei Jahrzehn- ten auf eine grundlegende Reform – die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – geeinigt hat. Diese Novellierung schaffte in den Art 129 bis 136 B-VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) die verfassungsrechtlichen Grundlagen . Darüber hinaus wurden auch die sonst notwendigen verfassungsrechtlichen Än- derungen vorgenommen (Abschaffung des administrativen Instanzenzuges 104 mit Ausnahme des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, Auflösung von mehr als 120 Sonderbehörden, Anpassung der Aufgaben des Verwaltungsge- richtshofs und des Verfassungsgerichtshofs). Insgesamt wurden im Zuge der Re- form auf Bundes- und Landesebene mehr als 800 Gesetze geändert bzw neu erlassen. Im Bundesland Salzburg wurde das Landesverwaltungsgericht durch das Salz- burger Landesverwaltungsgerichtsgesetz 105 eingerichtet sowie die gesamte Landesrechtsordnung durch das Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz und die Landesverwaltungsgerichts-Begleitverordnung angepasst. Von der verfassungsrechtlich eingeräumten Möglichkeit der Abschaffung des admi- nistrativen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (Art 118 Abs 4 B-VG) wurde im Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz –
104 Bescheide einer Verwaltungsbehörde konnten im Wege der Berufung bei der ihr im Instan- zenzug übergeordneten Verwaltungsbehörde bekämpft werden. 105 Dieses Gesetz enthält die erforderlichen Organisations- und Dienstrechtsbestimmungen.
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