Skriptum Verfassungsrecht 2026

Aufhebung des gemeindeinternen Instanzenzuges in landesgesetzlichen Angelegenheiten Gebrauch gemacht.

b) Organisation der Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte wurden nach dem 9 + 2 Modell eingerichtet. Es gibt in jedem Bundesland je ein Landesverwaltungsgericht (daher insgesamt neun), ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht .

Die Organisation wird für die Landesverwaltungsgerichte von dem jeweiligen Bundesland , für das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht vom Bund geregelt.

Das Verfahrensrecht für die Landesverwaltungsgerichte und das Bundesverwal- tungsgericht wird einheitlich durch ein Bundesgesetz, dem Verwaltungsge- richtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt. Die Bundes- und Landesgesetzge- ber können davon abweichende Regelungen treffen, wenn es zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist oder wenn die Bestimmungen des VwGVG nur subsidäre Geltung beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig in Angelegenheiten der unmittel- baren Bundesverwaltung , der Vergabekontrolle bei Vergaben des Bundes und in Dienstrechtsangelegenheiten für die öffentlichen Bediensteten des Bun- des . Die Landesverwaltungsgerichte sind zuständig in Angelegenheiten der Landes- verwaltung , der mittelbaren Bundesverwaltung , den Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinden und den Ange- legenheiten der Sicherheitsverwaltung . Zusätzlich besteht eine subsidiäre Zu- ständigkeit , welche die Landesverwaltungsgerichte für alle jene Fälle zustän- dig erklärt, in denen keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts vorliegt.

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