Das Bundesfinanzgericht ist zuständig in Angelegenheiten der öffentlichen Ab- gaben , des Finanzstrafrechts oder sonstig gesetzlich festgelegten Angelegen- heiten soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Von der Zuständigkeit ausgenommen sind die Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
Bundesverwaltungsgericht
Die Organisation wird bundesgesetzlich geregelt. Es gilt dafür das Bundesver- waltungsgerichtsgesetz (BVwGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist ein Organ des Bundes mit Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Es besteht aus einem Präsidenten , Vizepräsidenten und sonstigen Mitgliedern . Die Mitglieder werden vom Bun- despräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Sie sind Bediens- tete des Bundes. Als Richter kommen ihnen die richterlichen Unabhängigkei- ten (Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit und Weisungsfreiheit) zu.
Die Richter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, Landes- regierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Euro- päischen Parlaments sein ( Unvereinbarkeitsregelung ).
Die Entscheidungen werden im Regelfall durch Einzelrichter getroffen. Eine Senatszuständigkeit ist gesetzlich festzulegen. Auch kann gesetzlich die Mit- wirkung von Laienrichtern in den Senaten vorgesehen werden.
Landesverwaltungsgericht
Die Organisation wird landesgesetzlich geregelt. In Salzburg gilt dafür das Salz- burger Landesverwaltungsgerichtsgesetz (S.LVwGG).
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