Skriptum Verfassungsrecht 2026

Das Bundesfinanzgericht ist zuständig in Angelegenheiten der öffentlichen Ab- gaben , des Finanzstrafrechts oder sonstig gesetzlich festgelegten Angelegen- heiten soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Von der Zuständigkeit ausgenommen sind die Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

 Bundesverwaltungsgericht

Die Organisation wird bundesgesetzlich geregelt. Es gilt dafür das Bundesver- waltungsgerichtsgesetz (BVwGG).

Das Bundesverwaltungsgericht ist ein Organ des Bundes mit Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Es besteht aus einem Präsidenten , Vizepräsidenten und sonstigen Mitgliedern . Die Mitglieder werden vom Bun- despräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Sie sind Bediens- tete des Bundes. Als Richter kommen ihnen die richterlichen Unabhängigkei- ten (Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit und Weisungsfreiheit) zu.

Die Richter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, Landes- regierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Euro- päischen Parlaments sein ( Unvereinbarkeitsregelung ).

Die Entscheidungen werden im Regelfall durch Einzelrichter getroffen. Eine Senatszuständigkeit ist gesetzlich festzulegen. Auch kann gesetzlich die Mit- wirkung von Laienrichtern in den Senaten vorgesehen werden.

 Landesverwaltungsgericht

Die Organisation wird landesgesetzlich geregelt. In Salzburg gilt dafür das Salz- burger Landesverwaltungsgerichtsgesetz (S.LVwGG).

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