Das Landesverwaltungsgericht ist ein Organ des jeweiligen Landes mit dem Sitz in der jeweiligen Landeshauptstadt. Es besteht aus einem Präsidenten , Vizepräsidenten und sonstigen Mitgliedern . Die Mitglieder werden von der Landesregierung ernannt. Sie sind Bedienstete des jeweiligen Landes. Als Rich- ter kommen ihnen die richterlichen Unabhängigkeiten (Unversetzbarkeit, Un- absetzbarkeit und Weisungsfreiheit) zu. Die Richter dürfen ebenso wie beim Bundesverwaltungsgericht nicht gleichzei- tig Mitglieder der Bundesregierung, Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein ( Unver- einbarkeitsregelung ). Die Entscheidungen werden im Regelfall durch Einzelrichter getroffen. Eine Senatszuständigkeit ist gesetzlich festzulegen. Auch kann gesetzlich die Mit- wirkung von Laienrichtern in den Senaten vorgesehen werden. In Salzburg gibt es zB eine Senatsentscheidung mit Laienrichterbeteiligung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens.
c) Aufgaben der Verwaltungsgerichte
Im Art 130 Abs 1 B-VG werden folgende Aufgaben der Verwaltungsgerichte ob- ligatorisch festgelegt:
Die Verwaltungsgerichte erkennen über:
1. Beschwerden gegen Bescheide wegen ihrer Rechtswidrigkeit ( Bescheidbe- schwerden ), 2. Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit ( Maßnahmenbe- schwerde ) und 3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Ver- waltungsbehörde ( Säumnisbeschwerde ).
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