Zusätzlich können durch Bundes- oder Landesgesetze weitere Aufgaben (fakul- tativ) geschaffen werden. Zu diesen Aufgaben gehören Beschwerden in Verga- berechtssachen, Beschwerden bei Dienstrechtsstreitigkeiten, Beschwerden we- gen Rechtswidrigkeit eines sonstigen Verhaltens eines Verwaltungsorgans und Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten.
d) Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Für das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte wird das Verfahren vom Bund einheitlich im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Im Detail wird auf die Verfahrensbestimmungen im Gegen- stand Verwaltungsverfahrensrecht eingegangen. Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte unterliegen unter be- stimmten Voraussetzungen der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsge- richtshofs und des Verfassungsgerichtshofs. 106
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof
Der Verwaltungsgerichtshof ist das zur Sicherung der Rechtmäßigkeit der staat- lichen Verwaltung eingerichtete Höchstgericht. Während die Gewährleistung des individuellen gerichtlichen Rechtsschutzes, wie oben bereits dargestellt, bei den Verwaltungsgerichten liegt, ist die Tätigkeit des Verwaltungsgerichts- hofs auf die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen gerichtet. Er hat dabei für die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung, Rechtsentwicklung und Rechtssicherheit zu sorgen.
Soweit dabei auch unionsrechtliche Fragen relevant sind (etwa weil sich die Frage stellt, ob aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts das inner-
106 Siehe ausführlich dazu in den folgenden beiden Kapiteln.
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