staatliche Recht hätte unangewendet bleiben müssen), hat der Verwaltungsge- richtshof solche Fragen der Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabent- scheidung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien und feiert 2026 sein 150- jähriges Jubiläum .
a) Organisation
Die Organisation des Verwaltungsgerichtshofs ist grundsätzlich bereits durch das B-VG geregelt.
Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten , einem Vizepräsi- denten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsiden- ten und Hofräten). Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
Das Richteramt beim Verwaltungsgerichtshof ist unvereinbar mit der Mitglied- schaft in der Bundesregierung, in einer Landesregierung oder in einem allge- meinen Vertretungskörper sowie dem Europäischen Parlament .
Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten kann nicht bestellt werden, wer eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren bekleidet hat.
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs sind Berufsrichter und als solche mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Garantien der Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ausgestattet.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten (drei oder fünf Mitglieder ). Ein verstärkter Senat (neun Mitglieder ) hat zu entscheiden, wenn von einer bis- herigen Rechtsprechung abgegangen werden soll oder eine Rechtsfrage bislang uneinheitlich beantwortet wurde.
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