Die näheren Bestimmungen über Einrichtung, Aufgabenkreis und Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof enthält das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 .
b) Aufgaben und Verfahren
Art 133 B-VG enthält die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofs. Sie sind dabei nicht ganz abschließend , weil sie durch Bundes- oder Landesgesetz im Hinblick auf die Antragsmöglichkeit eines ordentlichen Gerichts über Bescheide von Verwaltungsbehörden und über Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts erweitert werden können 107 .
Zu den im B-VG vorgesehenen Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofs zählen:
Revision gegen Erkenntnisse (und Beschlüsse) der Verwaltungsgerichte Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten untereinander oder einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
Die beiden wichtigsten, nämlich die Revision und der Fristsetzungsantrag, so- wie deren Verfahren sollen hier näher beschrieben werden.
Revision
Die Revision steht im Zentrum der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Sie ist die bedeutendste Verfahrensart vor dem Verwaltungsgerichtshof und dient dazu, die Gesetzmäßigkeit von Erkenntnissen und (wenn gesetzlich vorgese- hen) Beschlüssen der Verwaltungsgerichte zu sichern.
107 Von dieser Möglichkeit wurde bereits zB im § 11 AHG und § 9 OrgHG Gebrauch gemacht.
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