Eine Revision ist nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dabei ist eine Rechtsfrage dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht , wenn eine Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichtshofs fehlt oder wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet worden ist. Eine Revision ist jedoch generell ausgeschlossen , dh auch dann, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen würde, wenn in einer Ver- waltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache nur eine Geldstrafe in der Höhe von maximal € 400 verhängt worden ist. Als weitere Voraussetzung muss es sich dabei zusätzlich noch um ein Delikt handeln, bei welchem nach der ge- setzlichen Strafdrohung keine Freiheitsstrafe oder eine € 750 nicht überstei- gende Geldstrafe hätte verhängt werden dürfen. Bei der Revision kann zwischen zwei Arten unterschieden werden: Es gibt die ordentliche und die außerordentliche Revision. Um eine ordentliche Revision handelt es sich dann, wenn bereits das Verwaltungsgericht ausspricht, dass eine Revision zulässig ist, weil es davon ausgeht, dass das Erkenntnis von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. Wenn das Verwaltungsgericht aus- spricht, dass es eine Revision für unzulässig erachtet, kann die außerordentli- che Revision erhoben werden. In diesem Fall ist vom Revisionswerber darzule- gen, warum er entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts doch vom Vorlie- gen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgeht. Revisionswerber ist grundsätzlich die Partei aufgrund einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte. Jedoch kann auch die Gemeinde wegen Verletzung ihres Rechtes auf Selbstverwaltung Revision erheben. Ebenso kann als Revisionswer- ber die belangte Behörde im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und in
156
Made with FlippingBook Digital Publishing Software