Skriptum Verfassungsrecht 2026

bestimmten Fällen der Bundesminister oder ein sonstiges Verwaltungsorgan 108 zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit als Revisionswerber auftreten. Der Verfahrensablauf lässt sich wie folgt kurz darstellen:

Eine Revision ist binnen sechs Wochen beim Verwaltungsgericht von einem be- vollmächtigten Rechtsanwalt 109 einzubringen. Als Eingabengebühr sind € 340 zu bezahlen. Die Verletzung eines Rechts oder mehrerer Rechte muss behauptet werden. Ebenso muss eine Darlegung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, erfolgen. Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung , ihr kann eine solche auf Antrag des Revisionswerbers allerdings unter bestimmten Voraussetzungen vom Verwaltungsgericht oder Verwaltungsge- richtshof zuerkannt werden. Eine Revision ist begründet , wenn der Revisionswerber in dem geltend gemach- ten Recht verletzt worden ist. Eine Rechtswidrigkeit liegt dabei dann vor, wenn die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig ist, ein wesentlicher Verfahrens- mangel vorliegt oder infolge der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts . Ist die Revision begründet, ist das angefochtene Erkenntnis oder der angefoch- tene Beschluss aufzuheben 110 oder in der Sache selbst zu entscheiden 111 . Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet dabei in der Sache selbst, wenn sie zur Ent- scheidung reif ist und es im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kos- tenersparnis liegt.

108 So kann zB die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Lan- dessache ist, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art 133 Abs 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlichen Frist Revision an den Verwaltungsge- richtshof erheben (§ 16 S.LVwGG). 109 Die Rechtsanwaltspflicht gilt zB nicht für Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land oder von einer Stadt mit eigenem Statut eingebracht werden. 110 Da der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Be- schluss "kassiert", spricht man auch von einer kassatorischen Entscheidung. Bei einer Aufhe- bung tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des Erkennt- nisses oder Beschlusses befunden hat. Bei seiner Ersatzentscheidung ist das Verwaltungsge- richt an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. 111 Eine Entscheidung in der Sache selbst wird auch als meritorische Entscheidung bezeichnet.

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