Ist die Revision unbegründet (liegt also die Rechtsverletzung nicht vor), ist sie abzuweisen . Verspätete oder unzulässige Revisionen sind zurückzuweisen .
Fristsetzungsantrag
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts kann ein Fristsetzungsantrag erhoben werden. Einen Antrag stellen kann, wer behaup- tet, als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht eines Verwal- tungsgerichts berechtigt zu sein.
Der Verfahrensablauf lässt sich wie folgt kurz darstellen:
Der Antrag kann erst dann gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht nicht binnen sechs Monaten (oder der davon abweichend gesetzlich festgelegten Frist) entschieden hat. Auf ein Verschulden des Verwaltungsgerichts kommt es dabei nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof fordert das Verwaltungsgericht auf , binnen drei Monaten das Erkenntnis zu erlassen oder anzugeben , warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt . Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzustellen.
Kommt das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nach, so trägt ihm der Verwaltungsgerichtshof auf , das Erkenntnis oder den Beschluss inner- halb einer angemessenen Frist nachzuholen .
Der Verwaltungsgerichtshof kann bei einem Fristsetzungsantrag nicht die Entscheidung anstelle des Verwaltungsgerichts vornehmen . Wenn das Ver- waltungsgericht den Auftrag zur Nachholung der Entscheidung missachtet , kann dies nur im Wege der Amtshaftung geahndet werden.
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