2.3. Der Verfassungsgerichtshof
Unter „Verfassungsgerichtsbarkeit“ versteht man gemeinhin eine institutionell auf die Einhaltung und Durchsetzung der Verfassung gerichtete Zuständigkeit eines Gerichts. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof verschiedenste Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Einhaltung und Durchsetzung der Verfassung. Diese Zuständigkeiten sind im B-VG abschließend geregelt und kön- nen durch einfache Gesetze nicht erweitert werden. Zur Abgrenzung sei erwähnt: Unionsrechtliche Fragen (etwa ob ein Gesetz EU- konform ist) prüft der Verfassungsgerichtshof nicht, denn dazu ist nur der für das Vorabentscheidungsverfahren zuständige Europäische Gerichtshof (EuGH) 112 nach dem Unionsrecht berufen. 113
Die Verfassungsgerichtsbarkeit geht nur von einem Organ aus und wird nur vom Bund ausgeübt. Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien.
a) Organisation
Die Organisation des Verfassungsgerichtshofs ist grundsätzlich bereits durch das B-VG geregelt.
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsi- denten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder werden vom Bundespräsidenten ernannt; Vorschlagsrechte haben die Bundes- regierung, der Nationalrat und der Bundesrat. 112 Grundsätzlich ist nur der Europäische Gerichtshof für Vorabentscheidungsverfahren zustän- dig. Vorgesehen ist jedoch, dass in der Satzung einzelne Rechtsgebiete dem Gericht (EuG), das dem EuGH untergeordnet ist, übertragen werden können. Davon wird seit 1.9.2024 ua für folgende Angelegenheiten Gebrauch gemacht: Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Aus- gleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste sowie beim System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. 113 Wie auch für andere Gerichte besteht für den Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, dem EuGH bestimmte Fragen zur Auslegung des Unionsrechtes zur „Vorabentscheidung“ vorzule- gen.
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