Das Richteramt beim Verfassungsgerichtshof ist unvereinbar mit der Mitglied- schaft
in der Bundesregierung ,
in einer Landesregierung oder
in einem allgemeinen Vertretungskörper
dem Europäischen Parlament sowie
für Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei .
Darüber hinaus gilt für Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Verfassungsge- richtshofs, dass keine Ernennung erfolgen kann, wenn eine dieser Funktionen in den letzten drei Jahren ausgeübt worden ist. Zum Präsidenten oder Vizepräsi- denten kann darüber hinaus nicht bestellt werden, wer eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren bekleidet hat.
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind nicht hauptberuflich tätig (in dieser Funktion also keine Berufsrichter), sind aber mit den Garantien der rich- terlichen Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet.
Die nähere Organisation und das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geregelt.
b) Die wichtigsten Aufgaben (Normprüfung und Verfassungsbeschwerde)
Die wichtigsten der sehr verschiedenen im B-VG in den Art 137 bis 145 aufge- zählten Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofs in Bezug auf die Einhal- tung und Durchsetzung der Verfassung sollen näher dargestellt, die übrigen bloß genannt werden.
Als die wichtigsten (weil in der Praxis auch für den Einzelnen sehr bedeutend) sind dabei
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