Skriptum Verfassungsrecht 2026

Einen Antrag auf Gesetzesprüfung können abstrakt stellen:

- eine Landesregierung, ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates in Bezug auf Bundesgesetze, - die Bundesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages in Bezug auf Landesgesetze (wenn dies – wie in Salzburg - die Landesverfassung be- stimmt).

konkrete Normenkontrolle

Sie geht von dem Gedanken aus, dass eine generelle Norm (Gesetz oder Ver- ordnung) (nur) dann geprüft werden soll, wenn sie in einem konkreten Einzel- fall Anwendung findet oder auch unmittelbar wirksam wird und dadurch der Einzelne in seinen Rechten (weil die generelle Norm rechtswidrig, dh das Ge- setz verfassungs- oder die Verordnung gesetzwidrig ist) verletzt werden könnte . Die besprochene abstrakte Normenkontrolle ist damit, vom System her betrachtet, der Ausnahmefall, sie soll nur durch Initiative der genannten Bun- des- oder Landesorgane möglich sein. Letzteres vor dem Hintergrund, dass durch eine Vorschrift ihre Interessen beeinträchtigt werden könnten (wenn- gleich freilich Prüfungsmaßstab auch hier die Rechtswidrigkeit der Norm und nicht etwa eine Interessensbeeinträchtigung ist).

Fälle der konkreten Normenkontrolle sind folgende:

 Die Verordnung oder das Gesetz ist vom Obersten Gerichtshof, vom Ver- waltungsgerichtshof, von einem sonstigen ordentlichen Gericht 115 oder von einem Verwaltungsgericht bzw auch vom Verfassungsgerichtshof selbst anzuwenden und bei dieser Anwendung entstehen dem Anwender Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Norm : - Das Gericht kann in diesem Fall einen Antrag auf Verordnungs- oder Geset- zesprüfung stellen.

115 Jedes ordentliche Gericht, dh auch ein Gericht der ersten Instanz, ist berechtigt, einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen.

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