- Sollte das ordentliche Gericht keine Antragstellung vornehmen, kann dieje- nige Partei, die gegen das Urteil ein Rechtsmittel erhebt, eine Gesetzesbe- schwerde einbringen (subsidiäres Antragsrecht). Die Partei behauptet dabei die Verletzung in ihren Rechten durch die Anwendung eines verfassungswid- rigen Gesetzes. Der Verfassungsgerichtshof leitet von Amts wegen ein Gesetzesprüfungs- verfahren ein. Das Beschwerdeverfahren, aus dessen Anlass etwa die Beden- ken entstanden sind, wird einstweilen ausgesetzt und erst nach Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens fortgesetzt. Die Verordnung oder das Gesetz wird unmittelbar (ohne behördlichen oder gerichtlichen Akt) für eine Person wirksam , diese behauptet dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein, und es besteht kein anderer zumutbarer Weg, um diese Rechtsverletzung an den Verfassungsgerichtshof heranzutra- gen. - Die betreffende Person kann einen sogenannten Individualantrag auf Ver- ordnungs- oder Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof stellen.
Dieser Individualantrag ist nur unter den genannten sehr eingeschränkten und vom Verfassungsgerichtshof stets sehr streng geprüften Voraussetzungen zuläs- sig. Er ist nur ausnahmsweise und subsidiär (weil kein anderer Weg rechtlich vorgesehen oder zumutbar ist) möglich.
Die Verfassungsbeschwerde gemäß Art 144 B-VG
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Beschwerden gegen Erkenntnisse sowie be- stimmte Beschlüsse der Verwaltungsgerichte. Sie stellt jene Kompetenz dar, die am häufigsten in Anspruch genommen wird. Der Verfassungsgerichtshof wird in dieser Funktion als „Sonderverwaltungsgerichtshof“ tätig. Die Bezeichnung ist darauf zurückzuführen, dass zur Kontrolle der Verwaltungsakte grundsätzlich
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