sind . Wenn nun zB ein Gesetz verfassungswidrig ist, ist es freilich dennoch an- zuwenden; wird sodann vom Verfassungsgerichtshof aus Anlass einer solchen Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, und kommt es so zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung des Gesetzes, dann wäre eine solche Rechtsverletzung gegeben. Ist die Rechtsverletzung gegeben, führt das Beschwerdeverfahren in beiden Fäl- len zur Aufhebung des Erkenntnisses (des Beschlusses) . Ist die Rechtsverlet- zung nicht gegeben, dann weist der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab. Zurückgewiesen wird – auch ganz allgemeinen Grundsätzen folgend – eine Be- schwerde immer dann, wenn sie unzulässig ist. Dies kann etwa sein, weil sie verspätet eingebracht worden ist (wie für die Revision gilt auch hier eine Frist von sechs Wochen) oder weil sie sich zB gegen einen Akt eines Gerichts richtet. Da der Verfassungsgerichtshof mit einer Fülle solcher Beschwerden belastet ist, besteht aus Entlastungs- und Effizienzgründen auch die Möglichkeit einer Ab- lehnung , allenfalls mit Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichts- hof: Die Behandlung der Beschwerde kann abgelehnt und die Beschwerde (wenn beantragt) an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten werden, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (etwa weil zu dieser Frage schon eine stän- dige – gegenteilige – Rechtsprechung besteht) oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (etwa weil all- fällige vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsverletzungen nur eine Folge der Anwendung des einfachen Gesetzes wären). Es dürfen nur solche Beschwer- den abgelehnt werden, wo eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ge- geben ist (da ja ansonsten über solche Angelegenheiten keine verwaltungsge- richtliche Prüfung bestehen würde, was ein enormes Rechtsschutzdefizit mit sich brächte).
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