zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten (or- dentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof), zwischen den Ländern untereinander bzw zwischen dem Bund und einem Land gelöst.
Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Gebiets- körperschaften
Sie fällt dann in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs, wenn nicht im ordentlichen Gerichts- oder Verwaltungsweg darüber zu entscheiden ist. Ein Beispiel hierfür sind Streitigkeiten der Gebietskörperschaften untereinander aus dem Finanzausgleich.
Entscheidung über Wahlanfechtungen
Wahlen zB zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtag, Ge- meindevertretung/Gemeinderat) aber auch solche in die Landesregierung oder den Bundesrat können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Der Verfassungsgerichtshof prüft im Wesentlichen, ob der jeweilige Fehler im Wahl- verfahren auf das Ergebnis von Einfluss war. Ist dies der Fall, wird die Wahl aufgehoben und ist nochmals durchzuführen.
Überprüfung der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit oberster und be- stimmter anderer Organe
Diese Verantwortlichkeit der obersten Organe bzw auch im Rahmen der mittel- baren Bundesverwaltung wurde eingehend dargestellt. Ob diese Organe die Ver- fassung (Bundespräsident) oder das Recht (Bundesregierung, einzelne Mitglie- der, Landesregierung, einzelne Mitglieder) verletzt haben bzw eine Weisung nicht befolgt haben (Landeshauptmann – mittelbare Bundesverwaltung) ent- scheidet im Ergebnis der Verfassungsgerichtshof.
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