In Bezug auf Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG
besteht eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Prüfung, ob die ein- gegangenen Verpflichtungen erfüllt worden sind bzw ob überhaupt eine solche Vereinbarung vorliegt.
2.4. Die Rechnungshöfe
Die Kontrolle der Gebarung öffentlicher Rechtsträger (Bund, Land, Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger) wird grundsätzlich von den Parlamenten (hier Nationalrat und Landtag) ausgeübt. Dies allerdings durch be- sondere Einrichtungen, die von den Parlamenten selbst „kreiert“ werden und vor allem von der Vollziehung (die ja kontrolliert wird) unabhängig sind. Ange- sprochen sind damit der Rechnungshof und der Landesrechnungshof 118 . Dadurch unterliegen die Länder und größere Gemeinden (mindestens 10.000 Einwohner) 119 einer „doppelten“ Rechnungshofkontrolle, weil diese sowohl vom Rechnungshof als auch dem jeweils zuständigen Landesrechnungshof überprüft werden können.
a) Der Rechnungshof
Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat und ist von der Bun- desregierung und den Landesregierungen unabhängig. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung als Organ des Nationalrates , in Angelegenheiten der Län- der -, Gemeindeverbände - und Gemeindegebarung als Organ des betreffen- den Landtages tätig.
118 Nach dem B-VG ist ein Landesrechnungshof nicht erforderlich. Das Land Salzburg hat jedoch einen solchen im L-VG vorgesehen und näher einfachgesetzlich geregelt. Das diesbezügliche Gesetz stammt aus dem Jahr 1993. 119 Gemeinden unter 10.000 Einwohner nur unter besonderen Voraussetzungen.
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