Kontrollbefugnis/Wirkungsweise
Der Rechnungshof ist zur Überprüfung der Gebarung
des Bundes ,
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der Länder ,
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der Gemeindeverbände ,
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der Gemeinden ,
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- anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger (zB Sozialversicherungsan- stalten und Kammern), - von öffentlichen Unternehmen (die von den Gebietskörperschaften be- trieben oder beherrscht werden oder an denen die Gebietskörperschaf- ten in bestimmtem Ausmaß beteiligt sind) und von
Anstalten und Fonds
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berufen.
Die Überprüfung hat sich auf
die ziffernmäßige Richtigkeit,
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die Rechtmäßigkeit sowie
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- die Sparsamkeit , Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu erstrecken.
Die Überprüfungen kann der Rechnungshof von sich aus vornehmen. Bei Ge- meinden mit weniger als 10.000 Einwohnern darf er allerdings nur auf begrün- detes Ersuchen der zuständigen Landesregierung oder auf Beschluss des Land- tages tätig werden 120 .
120 Für solche Ersuchen bzw Landtagsbeschlüsse gelten jedoch Beschränkungen: Jährlich dürfen jeweils nur zwei derartige Ersuchen bzw Anträge gestellt werden und sie dürfen sich nur auf jene Gemeinden beziehen, die im Vergleich mit anderen Gemeinden in der Entwicklung der Schulden oder Haftungen auffällig sind.
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