Skriptum Verfassungsrecht 2026

Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages und an keinerlei Weisun- gen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes gebunden.

Gesonderte Prüfungsaufträge können vom Landtag, von der Landesregierung und vom Landeshauptmann erteilt werden.

Eine Überprüfung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern kann der Landesrechnungshof von sich aus vornehmen. Bei Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern darf er allerdings nur auf begründetes Ersuchen der zustän- digen Landesregierung oder auf Beschluss des Landtages tätig werden 122 123 . Damit der Landesrechnungshof auch auf Ersuchen bei Gemeinden unter 10.000 Einwohnern tätig werden kann, sieht das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 folgende Möglichkeit vor: Der Landesrechnungshof kann von der Landes- regierung in Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften darum ersucht werden. Dabei wird der Landesrechnungshof als Organ der Ge- meindeaufsicht tätig und erstellt ein Gutachten über die Gebarung der Gemein- den . Der Direktor des Landesrechnungshofs wird vom Landtag auf zwölf Jahre be- stellt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die sonstigen Bediensteten werden nach einem vom Landtag jährlich festzulegenden Dienstpostenplan zugewiesen. Die Bediensteten unterstehen dienstrechtlich grundsätzlich dem Direktor. Der Direktor hat ferner jährlich dem Landtag ein Prüfungsprogramm und rückschau- end einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

122 Für solche Ersuchen bzw Landtagsbeschlüsse gelten jedoch Beschränkungen: Jährlich dürfen jeweils nur zwei derartige Ersuchen bzw Anträge gestellt werden und sie dürfen sich nur auf jene Gemeinden beziehen, die im Vergleich mit anderen Gemeinden in der Entwicklung der Schulden oder Haftungen auffällig sind. 123 In diesem Fall liegt eine Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs vor (vgl soeben oben zum Rech- nungshof im Kapitel VII. 2.4. a).

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