ses Habsburg-Lothringen zurück. Ihre eigentliche Aufgabe, nämlich die Schaf- fung einer endgültigen Verfassung, konnte sie freilich erst nach dem Abschluss des Staatsvertrages von St. Germain 6 zügig in Angriff nehmen. Die wesentliche „Verfassungsfrage“ dabei war das Verhältnis zwischen Gesamtstaat und Län- dern 7 . Schließlich wurde
am 1.10.1920 das „Bundes-Verfassungsgesetz“ beschlossen und unter Nr 1 im Bundesgesetzblatt aus 1920 kundgemacht.
Den Übergang in das neue Verfassungssystem regelt das Übergangsgesetz aus dem Jahr 1920.
1. Republik
In der ersten Republik wurde das B-VG durch zwei wesentliche Novellen abge- ändert.
Die Novelle 1925 diente dazu, die zunächst 8 noch nicht in Kraft getretene Kom- petenzverteilung in Kraft zu setzen. Ferner wurde ein einheitliches Amt der Landesregierung geschaffen 9 und das System der mittelbaren Bundesverwaltung eingeführt. Die Novelle 1929 brachte vor allem die Stärkung der Stellung des Bundespräsi- denten (Volkswahl des Bundespräsidenten, Ernennung der Bundesregierung, Be- fugnis zur Auflösung des Nationalrates, Notverordnungsrecht). Zwar geplant, aber nicht verwirklicht wurde die Umwandlung des Bundesrates in einen „Län- der- und Ständerat“.
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19.9.1919.
7 Die Vorstellungen und Divergenzen waren dabei über Parteigrenzen hinweg so unterschied- lich, dass der Bundesstaat gar nicht so gewiss war, wie er heute scheint. 8 Mangels Einigung über die finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern. 9 Und damit die Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern abgeschafft.
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