Die Einrichtung des Landesrechnungshofs ist im L-VG vorgesehen. Konkret ist der Landesrechnungshof im Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 gere- gelt.
2.5. Die Volksanwaltschaft
Die Volksanwaltschaft dient der Abstellung von Missständen in der Verwaltung (Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung). Ihre Tätigkeit bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Gerichtsbarkeit – mit einer Ausnahme: Nur bei einer Säumnis eines Gerichts ist eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft zu- lässig, ferner kann die Volksanwaltschaft auch von Amts wegen die vermutete Säumnis eines Gerichts prüfen. Nach dem B-VG selbst ist die Volksanwaltschaft nur zur Kontrolle der Bundes- verwaltung eingerichtet. Das B-VG überlässt es allerdings den Landesverfassun- gen, die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des Landes zuständig zu machen. Davon haben alle Länder (so auch Salzburg), ausgenom- men Tirol und Vorarlberg (die eigene Einrichtungen geschaffen haben) Ge- brauch gemacht.
Die Volksanwaltschaft ist eine Organisation der Legislative und daher ein Hilfs- organ des Nationalrates und in jenen Ländern, in denen die Volksanwaltschaft auch für sie zuständig ist, ein Hilfsorgan des jeweiligen Landtages .
Die Volksanwaltschaft mit Sitz in Wien besteht als Kollegialorgan aus drei vom Nationalrat gewählten Mitgliedern , die sich im Vorsitz jährlich abwechseln. Die Volksanwälte sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre. Dem Nationalrat hat die Volksanwaltschaft über ihre Tä- tigkeit einen Jahresbericht zu erstatten. Die Mitglieder sind rechtlich gleich wie die Mitglieder der Bundesregierung verantwortlich.
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