Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthält die Organisations- und Verfahrens- bestimmungen.
Beschwerderecht
Die Volksanwaltschaft kann in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung erst dann angerufen werden, wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Ob mögliche Rechtsmittel ausgeschöpft wurden oder nicht, ist dabei unwesentlich. Das Beschwerderecht an die Volksanwaltschaft steht ohne zeitliche Begren- zung jedermann zu, der geltend machen kann, von behaupteten Missständen in der Verwaltung betroffen zu sein. Jede Beschwerde ist von der Volksanwalt- schaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
Verpflichtung der Verwaltungsorgane
Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die Volksanwalt- schaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegen- über der Volksanwaltschaft besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung.
Befugnisse der Volksanwaltschaft
Recht zur Erteilung von Empfehlungen
Die Volksanwaltschaft kann den mit den obersten Verwaltungsaufgaben betrau- ten Organen (Bundespräsidenten, Bundesregierung, Bundesminister, Landesre- gierung), den zuständigen Organen der Selbstverwaltung oder weisungsfreien
173
Made with FlippingBook Digital Publishing Software