Behörden Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maß- nahmen erteilen. Diese Organe sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von acht Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu ent- sprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begrün- den, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde.
Amtswegige Prüfung von Missständen
Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Ver- waltung von Amts wegen zu prüfen.
Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petiti- onen und Bürgerinitiativen
Anfechtung von Verordnungen
Die Volksanwaltschaft kann Verordnungen von Bundes-, Landes- und Gemein- debehörden wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit beim Verfassungsgerichts- hof anfechten.
Wahrnehmung von Menschenrechtsverletzungen und Schutz vor Folter
Durch die Umsetzung der Anti-Folterkonvention der UN durch Österreich im Jahr 2012 124 hat die Volksanwaltschaft auch die Möglichkeit, behauptete Menschenrechtsverletzungen einer Überprüfung zu unterziehen. Deshalb ist sie nunmehr berechtigt, auch Orte der Freiheitsentziehung zu kontrollieren (zB Strafvollzugsanstalten, geschlossene Abteilungen von Krankenanstalten, auch Seniorenheime und Heime für Menschen mit Behinderungen, wenn es zu einer Freiheitsentziehung kommt) und Akte unmittelbarer verwaltungsbe- hördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu überprüfen.
124 Sie erfolgte durch das OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl I Nr 1/2012.
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