VIII. Exkurs: Bundesverfassung und Europäische Union
Durch den Beitrittsvertrag wurden die geltenden Verträge, zu deren wichtigsten die Gründungsverträge in ihrer geltenden Fassung (Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) zählen, auch in Österreich gültiges Recht. Weiters gelten die vor und nach dem Beitritt (1.1.1995) erlassenen Rechtsakte der Organe der Union auch in Österreich. Im Verhältnis zwischen Unionsrecht und österreichischem Recht gilt der Grund- satz des Vorrangs des Unionsrechts vor dem österreichischen Recht . Dies bedeutet: Im Konfliktfall ist dem Unionsrecht zu folgen. Auf den Rang des österreichischen Rechtes kommt es nicht an. Das Unionsrecht geht daher auch nationalem Verfassungsrecht vor.
1. Regelungen betreffend die Bestellung von Organen der EU
Europäisches Parlament
Die zu entsendenden Abgeordneten werden vom Volk gewählt . Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der NR-Wahl, es gibt jedoch keine Wahlkreise.
Ernennung sonstiger Mitglieder von Organen der EU
Die österreichische Mitwirkung an der Ernennung obliegt der Bundesregierung . In Bezug auf die Kommission, den Europäischen Gerichtshof, den Europäischen Rechnungshof und den Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank ist das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen. In Be- zug auf die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA) sind Vor- schläge der Interessenvertretungen einzuholen. Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen (AdR) sind von den Ländern, dem Städtebund und dem Gemein- debund vorzuschlagen – dies mit bindender Wirkung.
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