2. Die Mitwirkung des NR und des BR an der Tätigkeit Österreichs in der EU
Informationspflicht der BReg
Das zuständige Mitglied der BReg hat den NR und den BR unverzüglich über alle Vorhaben zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Mitwirkungsbefugnis des NR
Liegt eine Stellungnahme des NR in einer Angelegenheit vor, die durch Bundes- gesetz umzusetzen ist oder die auf die Erlassung unmittelbarer Rechtsakte ge- richtet ist, so ist das zuständige Regierungsmitglied an die Stellungnahme ge- bunden.
Mitwirkungsbefugnis des BR
In Angelegenheiten, in denen nach dem B-VG die Zustimmung des BR zwingend erforderlich ist, ist das zuständige Regierungsmitglied an die Stellungnahme des BR gebunden (zB bei Einschränkung der Länderkompetenzen).
3. Die Mitwirkung der Länder an der Tätigkeit Österreichs in der EU
Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben in der EU zu informie- ren, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder berühren, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Liegt eine einheitliche Stellungnahme der Länder vor, dann ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der EU daran gebunden.
Ein Abweichen des zuständigen Regierungsmitgliedes von der jeweiligen Stel- lungnahme ist in allen drei genannten Fällen nur aus zwingenden außen- oder integrationspolitischen Gründen zulässig.
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