Skriptum Verfassungsrecht 2026

 Verfassung 1934 – Ständestaat

Im Zuge einer parlamentarischen Auseinandersetzung kam es, nachdem sich die politischen Fronten in den letzten Jahren verhärtet hatten, am 4.3.1933 zum Rücktritt der drei Präsidenten des Nationalrates. Seitens der Bundesregierung (Bundeskanzler Dollfuß) wurde dies als „Selbstausschaltung“ des Nationalrates gedeutet. In der Folge wurde auf das kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz zurückgegriffen, das bedeutete, dass die Gesetzgebung der Bundesregierung zufiel. Den Schlussakt bildete die Regierungsverordnung über die Verfassung des Bundesstaates Österreich im Jahr 1934, die sogenannte „Verfassung 1934“. In den Jahren 1934 bis 1938 war Österreich wohl eine Republik geblieben, je- doch keine parlamentarische Präsidentschaftsrepublik. An deren Stelle traten vielmehr das autokratische und das berufsständische Prinzip als die Verfas- sungskonstruktion beherrschenden Elemente.

 1938 bis 1945

Der sogenannte „Anschluss“ am 13.3.1938 wurde rechtlich durch zwei überein- stimmende Gesetze durchgeführt, nämlich das Bundesverfassungsgesetz vom 13.3.1938 und das Reichsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom selben Tag. Österreich war in dieser Zeit als selbst- ständiger Staat untergegangen.

 2. Republik

Am 31.10.1943 verabschiedeten die Alliierten bei einer Konferenz im Kreml das erste offizielle Dokument, das die Wiederherstellung der österreichischen Sou- veränität als ihr einvernehmliches Kriegsziel festlegte. Die Moskauer Deklara- tion kann somit als eine der Grundlagen der staatlichen Existenz der am 27.4.1945 errichteten 2. Republik gelten.

Die Unabhängigkeitserklärung vom 27.4.1945 ist die Geburtsstunde der 2. Re- publik. Mit ihr wurde eine provisorische Staatsregierung eingesetzt, welche eine

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